Die Satzung des Fördervereins



 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer Thomas Wiser Haus e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist Regenstauf

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist es, die Dechant Wiser`sche Erziehungsanstalt für arme Kinder (Stiftung des öffentlichen Rechts, nachfolgend "Thomas Wiser Haus" genannt, bei der Verwirklichung ihrer steuerlich begünstigten Zwecke zu fördern, insbesondere ihr Mittel zufließen zu lassen. In diesem Bemühen ist der Verein Anwalt der Kinder und Jugendlichen nach außen. Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit macht er die vielfältigen Arbeitsgebiete des Hauses transparent. Er wirbt für Verständnis und Toleranz gegenüber den Kindern und ihrer besonderen Bedürfnislage in der Öffentlichkeit. Der Verein unterstützt das Thomas Wiser Haus bei Veranstaltungen und der Präsentation in der Öffentlichkeit. Der Verein führt auch eigene Veranstaltungen und Aktionen durch.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern können Aufwendungen, die tatsächlich angefallen, für die Amtsführung erforderlich sind und in angemessenen Rahmen bleiben, erstattet erden.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig.

(3) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

(5) Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich erheblich gegen die Ziele des Vereins verstößt.

(6) Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

(7) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich im Sinne des Zweckes des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechten und Pflichten wie alle anderen Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.

 

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 6 der Satzung)

3. der Gesamtvorstand (§ 7 der Satzung)

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch diese Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand übertragen sind.

(2) Ihr obliegt vor allem:

• Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

• Entlastung des Vorstandes

• Wahl des Gesamtvorstandes

• Beschluss über Zahl der Beisitzer des Gesamtvorstandes und Wahl der Beisitzer

• Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht zugleich dem Vorstand angehören

• Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

• Änderung der Satzung

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:

• dem Vorsitzenden

• dem stellvertretenden Vorsitzenden

• dem Schriftführer

• dem Schatzmeister

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter jeweils der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinschaftlich.

 

§ 7 Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand)

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) dem Vorstand nach § 26 BGB (§ 6 dieser Satzung)

b) bis zu sieben Beisitzern, wobei mindestens ein Beisitzer aus dem Thomas Wiser Haus kommen soll. Über Zahl und Besetzung der Beisitzer beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Der Gesamtvorstand erledigt die ihm nach dieser Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragenen Angelegenheiten.

(3) Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für:

• Erledigung der laufenden Geschäfte

• Behandlung dringender Angelegenheiten

• Öffentlichkeitsarbeit

(4) Vertrauliche Angelegenheiten, die den Gesamtvorstandsmitgliedern bekannt werden, sind geheim zu halten. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Vorstand bzw. aus dem Verein.

 

§ 8 Sitzungen

(1) Der Gesamtvorstand ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens fünf Tagen zu laden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung zur Post geht (Poststempel). Der Sitzungstag ist dabei nicht mitzurechnen.

(4) In dringenden Fällen kann der Gesamtvorstand auch in kürzerer Frist ohne schriftliche Ladung einberufen werden.

(5) Die Organe sind einzuberufen:

• der Vorstand mindestens einmal im Jahr,

• der Gesamtvorstand mindestens einmal im Jahr,

• die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr

(6) Die Organe müssen innerhalb einer Frist von drei Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens von einem Viertel der Mitglieder des jeweiligen Organs schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

§ 9 Stimmberechtigung, Beschlussfassung

(1) Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Vereins. Auch juristische Personen haben nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht gezählt.

(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.

 

§ 10 Wahlen

(1) Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Die Mitglieder des Vorstands erden in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gewählt, sofern nicht ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.

(4) Die Kassenprüfer werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl durchzuführen.

(6) Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 11 Beiträge und Spenden

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Einzelfällen den Beitrag zu stunden oder zu erlassen.

(4) Der Verein strebt die Anerkennung der ihm zukommenden Beiträge und Spenden als Ausgabe für einen steuerbegünstigten Zweck nach den jeweils geltenden Vorschriften der Steuergesetze an.

 

§ 12 Niederschriften

(1) Die von den Organen (§ 4) des Vereins gefassten Beschlüsse sind niederzuschreiben und vom jeweiligen Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

(2) Die Niederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung des Organs zu genehmigen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

(2) Das Vermögen (Geld, Sachmittel, Grundstücke, Objekte) des Vereins geht bei Auflösung auf die Dechant Wiser`sche Erziehungsanstalt für arme Kinder, Regenstauf, über, das es unmittelbar und ausschließlich für den Vereinszweck (§2) verwendet. Dasselbe gilt beim Wegfall der steuerlich begünstigten Zwecke.

(3) Liquidatoren sind die Kassenprüfer, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.



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